Büro des Bildungsbeauftragten
H-1055 Budapest, Szalay u. 10-14.
Telefon: (06-1) 795 4097 Fax: (06-1) 795 0274
e-mail: panasz@oktbiztos.hu
Der Bildungsbeauftragte
- unterstützt die Durchsetzung der staatsbürgerlichen Rechte aller am Unterricht Beteiligten (Lehrer, Schüler, Dozenten, Studierende etc.) bzw. deren Vereinigungen im Zusammenhang mit Bildungs- und Unterrichtsfragen
- ist in seiner Tätigkeit ausschließlich dem Bildungsminister gegenüber verantwortlich
Wer kann eine Beschwerde einlegen?
- Bei individuellen Fällen können alle am Unterricht Beteiligten (Schüler, Eltern, Pädagogen, Studierende, Forscher, Dozenten sowie deren Vereinigungen) Beschwerde einlegen, falls sie der Ansicht sind, dass ihre Rechte verletzt wurden bzw. die Gefahr einer Rechtsverletzung besteht
Wann kann man sich an den Bildungsbeauftragten wenden?
- Wenn die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel - mit Ausnahme des Gerichtsweges - bereits ausgeschöpft wurden
- Wenn der beanstandete Beschluss oder die Maßnahme nicht älter als ein Jahr alt ist.
In welchen Angelegenheiten kann man sich an ihn wenden?
- Wenn ein Beschluss oder eine Maßnahme bzw. deren Fehlen Bildungsrechte verletzt bzw. diese eine direkte Gefahr der Rechtsverletztung herbeiführen können
- Die Rechte der Vereinigungen der am Unterricht Beteiligten (z.B. Schülervertretung, Elternbeirat, Lehrerkollegium) genießen den selben Schutz wie die individuellen Rechte
Wie kann man sich an ihn wenden?
- In Form einer schriftlichen bzw. mündlichen Eingabe
- In der Eingabe ist das Wesentliche der Beschwerde zusammenzufassen. Alle Dokumente, die mit der Angelegenheit in Zusammenhang stehen, sind beizufügen
- Die vertrauliche Handhabung (Verschweigung) des Namens des Beschwerdeführers kann erbeten werden.
Was geschieht mit der Beschwerde?
Der Bildungsbeauftragte ist verpflichtet, alle Eingaben zu prüfen.
Er weist die Eingabe zurück, wenn:
- sie von nicht zur Eingabe Berechtigten eingereicht wird
- sie nach Ablauf der Einjahresfrist eingereicht wird
- der Beschwerdeführer die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht ausgeschöpft hat
- in dieser Angelegenheit ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil ergangen ist
- in der gegbenen Angelegenheit der Bildungsbeauftrage bereits verfahren ist und die Eingabe keine neuen Fakten enthält
- sie ohne Angabe des Namens eingetroffen ist
- die Angelegenheit nicht in die Kompetenz der Bildungsbeauftragten gehört (in diesem Fall wird der Beschwerdeführer darüber informiert, an welche andere Behörde er sich wenden kann)
Im Fall einer als begründet erachteten Eingabe wird ein Schlichtungsprozess eingeleitet:
- der Sachverhalt der Eingabe wird der Institution oder Privatperson zur Stellungnahme zugeschickt, die den beanstandeten Beschluss gefällt hat bzw. die Beschlussfassung versäumt hat
- die Parteien werden aufgefordert ihre Standpunkte anzunähern und die Frage zu klären
Wenn keine Einigung erfolgt, werden die Parteien zu einem persönlichen Schlichtungsgespräch aufgefordert.
Insoweit die Institution oder die Privatperson die Rechtsverletzung oder die Gefahr einer solchen nicht in eigener Kompetenz behebt, wird deren Behebung vom Bildungsbeauftragten initiiert. Dies kann sowohl per Telefon, per Fax oder per e-mail geschehen.
Insoweit der Bildungsbeauftragte der Ansicht ist, dass seine Initiative zu keinem Ergebnis geführt hat, formuliert er eine Empfehlung an die Institution und an deren Aufsichtsbehörde.
Der Bildungsbeauftragte kann auch von Amts wegen eine Untersuchung einleiten, wenn eine Rechtsverordnung, eine Maßnahme oder deren Unterlassung eine schwere oder eine große Gruppe von Staatsbürgern betreffende Rechtsverletzung verursacht.